§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Jagdverbandes

  1. Der Jagdverband (JV) trägt den Namen „Jagdverband Demmin e.V.“
  2. Der Sitz des JV ist Gielow.
  3. Das Geschäftsjahr des JV ist das Kalenderjahr.
  4. Der JV ist Mitglied im Landesjagdverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LJV).

§ 2

Vertretung des Jagdverbandes

Der JV wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder gemeinsam durch zwei stellvertretende Vorsitzende oder gemeinsam durch einen stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Schatzmeister. Die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind nach innen an die vom Vorstand aufgestellte Vertretungsordnung gebunden.

§ 3

Ziele und Aufgaben des Jagdverbandes

  1. Ziele des JV sind:
    • Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlage einer artenreichen und freilebenden Tier- und Pflanzenwelt.
    • Die Hege gesunder und natürlich gegliederter Wildtierpopulationen, die der Ernährungsgrundlage ihres Lebensraumes angepasst sind und den Belangen von Land- und Forstwirtschaft entsprechen.
    • Die Bewahrung weidgerechten Jagens als in ethischer Verantwortung durchgeführte nachhaltige Nutzung und Regulation von Wildbeständen.
  2. Zur Verwirklichung dieser Ziele stellt sich der JV folgende Aufgaben:
    • Die Vertretung der Interessen der Mitglieder.
    • Die Mitwirkung bei der Erarbeitung und der Umsetzung jagd- und naturschutzrechtlicher Regelungen.
    • Die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, insbesondere: die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder unter besonderer Beachtung der Sachgebiete   Wildbewirtschaftung, Ökologie, Wildbiologie, Jagdhundewesen, jagdliches Schießen, jagdliches Brauchtum und Jagdkultur,
    • die Förderung der jagdwissenschaftlichen Forschung.

§ 4

Gemeinnützigkeit

  1. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des JV ist ebenso ausgeschlossen wie eine parteipolitische oder religiöse Tätigkeit.
  2. Der JV (einschließlich seiner Struktureinheiten) verfolgt bei seiner Tätigkeit nach § 3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des JV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des JV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Tätigkeit der gewählten Mitglieder des JV ist ehrenamtlich. Mitglieder des Vorstandes können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Form und Höhe entscheidet die Delegiertenversammlung.
  4. Nachweisbare Auslagen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Verbandstätigkeit bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder in den JV können Personen aufgenommen werden, die:
    • zum Erwerb eines Jagdscheines gem. § 15 BJG berechtigt sind,
    • an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen,
    • an der Förderung von Aufgaben und Zielen des JV gemäß § 3 interessiert sind
  2. Weiterhin können natürliche und juristische Personen des In- und Auslandes als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie wird als Doppelmitgliedschaft sowohl für den JV als auch für den LJV begründet.
  4. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand des JV. Bei ablehnenden Entscheidungen ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des ablehnenden Bescheides Berufung beim LJV zulässig.
  5. Verdienste um das Weidwerk können mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des JV an natürliche Personen gewürdigt werden. Darüber entscheidet der Vorstand des JV.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des JV haben gleiche Rechte und sind im Sinne des § 3(2) verpflichtet:

  1. Die Gesetze und allgemeinen Grundsätze zum Schutz des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Weidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd weidgerecht auszuüben,
  2. die gemeinnützigen Ziele des JV zu fördern, allen Schaden von ihm abzuhalten und alles zu unterlassen, was das Ansehen des JV und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,
  3. die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft auszuüben,
  4. die Beiträge spätestens bis zum 28.Februar des laufenden Geschäftsjahres an den JV über den HR zu entrichten. Mitglieder, die nach diesem Termin aufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb Monatsfrist nach Aufnahme verpflichtet.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im JV und LJV wird beendet:
    • durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand des JV mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres,
    • durch Ausschluss,
    • durch den Tod des Mitgliedes.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand des JV kann erfolgen, wenn der Beitrag trotz schriftlicher Mahnung durch den HR nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausschluss erlöschen die Verpflichtungen des JV und die Rechte des Mitgliedes.
  3. Aus anderen Gründen kann der Ausschluss nur durch den rechtskräftigen Spruch des Disziplinarausschusses gemäß Disziplinarordnung des LJV erfolgen.
  4. Eine Beitragsrückerstattung bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

§ 8

Struktureinheiten

Strukturen des JV sind:

  • der Hegering (HR),
  • der Jagdverband.

§ 9

Der Hegering

  1. Der HR ist die untere Struktureinheit des JV. Der HR umfasst mehrere Jagdbezirke; sein territorialer Umfang wird vom Vorstand des JV festgelegt.
  2. Ihm gehören alle Mitglieder an, die in seinem Gebiet ihren Wohnsitz haben oder dort überwiegend die Jagd ausüben. Wenn der Wohnort und der Ort der Jagdausübung in unterschiedlichen HR liegen, entscheidet das Mitglied, welchem HR es sich anschließt. Mitgliedschaft in mehreren HR ist in begründeten Fällen möglich.
  3. Organe des HR sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.
  4. Dem Vorstand gehören an:
    • der HR-Leiter,
    • der stellvertretende HR-Leiter,
    • der Schriftführer,
    • der Schatzmeister.
  5. Der Vorstand kann weitere Mitglieder berufen.
  6. Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des JV und des LJV sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu informieren. Weiterhin hat er die Beratung, Fortbildung und Veranstaltungen seiner Mitglieder zu organisieren und den Mitgliedsbeitrag zu kassieren.

§ 10

Der Jagdverband

  1. Zum JV gehören alle Mitglieder des LJV, die im Gebiet des JV ihren Wohnsitz haben oder dort überwiegend die Jagd ausüben. Wenn der Wohnort und der Ort der überwiegenden Jagdausübung in unterschiedlichen JV liegen, entscheidet das Mitglied, welchem JV es sich anschließt.
  2. Organe des JV sind:
    • die Delegiertenversammlung,
    • der Vorstand.
  3. Dem gewählten Vorstand gehören an:
    • der Vorsitzende,
    • mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende,
    • der Schriftführer,
    • der Schatzmeister.
  4. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • der gewählte Vorstand,
    • die HR-Leiter,
    • die Obleute, die durch den gewählten Vorstand für besondere Aufgaben berufen werden. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Mitglieder des JV mit beratender Stimme aus den HR für zusätzliche Aufgaben berufen und Vertreter aus der Land- und Forstwirtschaft sowie von staatlichen Organen zu seiner Beratung einladen. Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums des LJV sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Vorstands- und Delegiertenversammlungen des JV teilzunehmen.
  5. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe:
    • die Geschäfte des JV zu führen,
    • die HR und die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV und aktuelle Fragen des Jagdwesens zu informieren,
    • als Verbindungsglied zwischen dem Präsidium des LJV und dem HR wirksam zu werden,
    • für die ordnungsgemäße Verwendung und Kontrolle der finanziellen und materiellen Mittel und ihre Abrechnung Sorge zu tragen,
    • für die Behörden und Organisationen auf Kreisebene als zuständige örtliche Vertretung des LJV aufzutreten, soweit durch gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen keine anderen Regelungen getroffen sind,
    • Disziplinarverstöße seiner Mitglieder an den für den JV zuständigen Disziplinarausschuss weiterzuleiten und diesem die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
    • auf die enge Zusammenarbeit zwischen dem JV und den zuständigen staatlichen Organen sowie den forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Betrieben, Verbänden und Vereinigungen des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes sowie zur Landschaftsgestaltung hinzuwirken.

§ 11

Einberufung der Mitglieder- /Delegiertenversammlung

  1. Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung ist einzuberufen:
    • wenn es 1/3 der Mitglieder des HR/des JV fordern,
    • mindestens einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres.
  2. Die Mitglieder-/Delegiertenversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Anzeige im Mitteilungsblatt des LJV, einzuberufen.

§ 12

Versammlungen und Abstimmungen

  1. Die Mitglieder-/Delegiertenversammlungen
    • wählen den Vorstand sowie die Rechnungsprüfer des HR/des JV,
    • nehmen den Jahresbericht des Vorstandes des HR/des JV über die Erfüllung der gestellten Aufgaben und die Verwendung der finanziellen Mittel entgegen,
    • nehmen den Bericht des Schatzmeisters des HR/des JV und der Rechnungsprüfer entgegen,
    • entscheiden über die Entlastung des Vorstandes des HR/des JV,
    • wählen die Delegierten.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder/Delegierten gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
  3. In allen Gremien können Abstimmungen offen, geheim oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder gefordert wird. Bei Abstimmungen über Anträge sind die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag abgegebenen Stimmen in der Niederschrift aufzunehmen.

§ 13

Wahlen

  1. Die Wahlen für den Vorstand des HR/des JV und der Delegierten sind auf der Grundlage der Wahlordnung des LJV durchzuführen.
  2. Alle Wahlen zu den Vorständen erfolgen auf die Dauer von vier Jahren. Die Abwahl von gewählten Vertretern, die das Vertrauen der Mitglieder verloren haben, wird davon nicht berührt. In diesem Fall und in anderen Fällen des Ausscheidens ist eine Nachwahl für das ausgeschiedene Mitglied bei der nächsten Mitglieder-/Delegiertenversammlung vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Kooptierung eines Vorstandsmitgliedes durch den jeweiligen betroffenen Vorstand mit Stimmrecht zulässig.
  3. Die Delegierten zu den Gremien Delegiertenversammlungen des JV und des LJV werden gemäß der Wahlordnung des LJV jeweils für 1 Jahr gewählt.
  4. Der Delegiertenschlüssel für die Delegiertenversammlung des JV wird durch die Delegiertenversammlung beschlossen.

§ 14

Versammlungsniederschrift

Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 15

Satzungsänderung

Anträge von Mitgliedern auf Änderung dieser Satzung müssen an den Vorstand mit einer Frist von zwölf Wochen vor der Delegiertenversammlung gerichtet werden.

§ 16

Finanzierung des JV und seiner Hegeringe

  1. Die für die Erfüllung der Aufgaben des JV erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge der Mitglieder und sonstige Finanzquellen (Einnahmen aus der Tätigkeit des JV, Spenden, Stiftungen, Zuweisungen des LJV) erbracht.
  2. Die Beitragsordnung des LJV ist die Grundlage für die Erhebung der Beiträge von den Mitgliedern. Änderungen der Beitragsordnung und der Beitragshöhe des LJV beschließt die Delegiertenversammlung des LJV auf Vorschlag des Präsidiums.

§ 17

Disziplinarordnung

Die Disziplinarordnung des LJV gilt für alle Mitglieder und regelt die bei Verstößen gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und gegen Ziele und Interessen des Verbandes in Betracht kommenden Maßnahmen.

§ 18

Datenschutzerklärung

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der JV seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden elektronisch gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
  2. Die personengebundenen Daten werden nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Sie werden vor der Kenntnisnahme durch Dritte geschützt und nicht an Unberechtigte weitergereicht.
  3. Bei Austritt/Ausschluss aus dem JV werden die personengebundenen Daten aus der Mitgliederliste gelöscht. Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes/Ausschlusses durch den Vorstand des JV aufbewahrt.

§ 19

Auflösung des Jagdverbandes

  1. Die Auflösung des JV kann nur beschlossen werden auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung des JV. In diesem Fall bestellt die Delegiertenversammlung einen Liquidator. Dieser kann auch Vorstandsmitglied oder ein anderes kompetentes Mitglied des JV sein.
  2. Der Beschluss zur Auflösung muss mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung gefasst werden.
  3.  Bei einer Auflösung des JV oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Ablösung aller Schulden verbleibende Restvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken vorrangig durch Zuwendung an den LJV oder Verbände des Umwelt- und Naturschutzes zu verwenden, dabei darf die Zuwendung erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

Beschlossenen durch die Delegiertenversammlung des JV Demmin e.V. am 12.April 2014 in Altentreptow.